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Mysterien um den Lagebericht – Was stimmt denn nun?

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Bezüglich des Lageberichts stellen sich viele grundsätzliche Fragen: Ist er Bestandteil des Jahresabschlusses? Wird er vom Wirtschaftsprüfer im Rahmen seiner Tätigkeit erstellt? Schritt für Schritt soll hier mit weitverbreiteten Mythen um den Lagebericht aufgeräumt werden.


Der Jahresabschluss umfasst grundsätzlich die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung gem. § 242 Abs. 3 HGB und nach § 264 HGB – bei bestimmten Gesellschaften – den Anhang. Der Lagebericht ist hingegen kein Bestandteil des Jahresabschlusses, sondern ergänzt ihn. Der Lagebericht ist also ein rechtlich und funktional eigenständiges Instrument der Rechnungslegung, das primär eine Informationsfunktion zu erfüllen hat. Dass der Lagebericht nicht zum Jahresabschluss gehört, wird nicht nur aus § 264 Abs. 1 HGB deutlich, sondern z. B. auch aus § 325 Abs. 1 Nr.1 HGB, in dem der Lagebericht „neben dem Jahresabschluss steht“: „den festgestellten oder gebilligten Jahresabschluss, den Lagebericht und (…)“.

Die Pflichtinformationen des Lageberichts sind in § 289 Abs. 1 und Abs. 2 HGB geregelt. Diese sollen der Beurteilung der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens und der Ein-schätzung der künftigen wirtschaftlichen Entwicklung dienen. So finden sich (meist verbale) Aussagen über den Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis und die Lage des Unter-nehmens. Zudem müssen sich im Lagebericht finden lassen: Aussagen zu Risikomanage-mentzielen und -methoden der Gesellschaft sowie diversen Risiken, zur Forschung und Entwicklung sowie zu bestehenden Zweigniederlassungen der Gesellschaft. In diesem Rahmen sind etwa ein Prognosebericht sowie ein Wirtschaftsbericht anzufertigen. Außerdem sind die für die Geschäftstätigkeit bedeutsamsten finanziellen Leistungsindikatoren einzu-beziehen. Diese Pflichtbestandteile sind in Abhängigkeit von der Größe und der Kapitalmarkt-orientierung des Unternehmens weiter zu ergänzen.


Insgesamt ist alles so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen ent-sprechendes Bild vermittelt wird (§ 289 Abs. 1 Satz 1 HGB). Diese besondere Aufgabe obliegt dem Lagebericht aufgrund der Informationsgrenzen des Jahresabschlusses. Die Generalnorm des § 264 Abs. 2 HGB fordert schließlich für den Jahresabschluss die Darstellung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage „unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung“. Dabei führt dieser im Gesetz zu findende Verweis auf die GoB, wie die Grundsätze ord-nungsmäßiger Buchführung genannt werden, zu einer Verzerrung des Bildes der „tatsäch-lichen“ wirtschaftlichen Lage, denn durch die GoB dominieren das Vorsichtsprinzip und der Gläubigerschutz die Inhalte der Zahlenwerke.


Im Gegensatz hierzu muss der Lagebericht die GoB nicht berücksichtigen. Die Berichterstatt-ung sollte demnach im Lagebericht realistischer als im Jahresabschluss zu interpretieren sein. Es gilt dabei, die Selbstschutzinteressen des Unternehmens und die Informationsan-sprüche der Adressaten auszubalancieren. Da Unternehmen ein legitimes Geheimhaltungs-interesse haben, müssen gegebenenfalls Konkurrenzüberlegungen bei öffentlich zugäng-lichen Informationen angestellt werden.


Einen Lagebericht aufstellen müssen Kapitalgesellschaften sowie Personenhandelsgesell-schaften (OHG, KG), bei denen nicht wenigstens ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (sog. haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften). Kleine Kapitalgesellschaften und ebenso große haftungsbeschränkte Personenhandelsgesell-schaften sind – wie Kleinstkapitalgesellschaften, Personenhandelsgesellschaften und Einzel-kaufleute – hingegen von dieser Pflicht befreit. Eine freiwillige Aufstellung des Lageberichts ist von diesen selbstverständlich möglich.


Dabei sind die gesetzlichen Vertreter – i. d. R. die Unternehmensleitung – für die Aufstellung des Lageberichts verantwortlich und nicht – wie von vielen angenommen – der Wirtschafts-prüfer. Fehlen im Lagebericht Pflichtbestandteile oder sind sie fehlerhaft, müssen die gesetzlichen Vertreter mit Sanktionen rechnen, welche § 334 HGB regelt.


Übernimmt eine andere Abteilung des Unternehmens die Lageberichtsaufstellung, müssen die Informationen der Unternehmensleitung an diese weitergegeben werden. In diesem Fall sollte der Lageberichtsentwurf frühzeitig mit der Unternehmensleitung abgestimmt werden, weil die-se umfassende Unternehmensinformationen hat und die Gesamtzusammenhänge kennt. Ei-ne frühzeitige Abstimmung mit dem Wirtschaftsprüfer kann ebenfalls sinnvoll sein, um mög-liche Beanstandungen oder Verbesserungsvorschläge einzuarbeiten.


Liegt der endgültige Abschluss vor, können abschließende Tätigkeiten am Lagebericht vorgenommen werden. So kann etwa der Lagebericht mit dem Anhang abgestimmt werden oder eine abschließende Vollständigkeitskontrolle stattfinden. Danach kann die endgültige Freigabe durch die Unternehmensleitung erfolgen. Die nachfolgende Prüfung des Lagebe-richts konzentriert sich darauf, ob er mit dem Jahresabschluss im Einklang steht, eine zu-treffende Darstellung von der Lage des Unternehmens und seiner künftigen Entwicklung vermittelt wird und die übrigen Pflichtbestandteile vorhanden sind. Von besonderer Be-deutung sind also analytische Prüfungshandlungen, die auf die Nachvollziehbarkeit der An-gaben abzielen. Dabei ist prinzipiell von einer „Vollprüfung“ auszugehen, wobei die Prüfungs-intensität der einzelnen Bereiche risikoorientiert angepasst werden kann.


Zusammenfassend stellt der Lagebericht also neben dem Jahresabschluss ein eigenes und ausführlicheres Informationswerk dar, das den Adressaten einen verständlichen Überblick über die gegenwärtige und zukünftige Lage des Unternehmens ermöglicht, ohne die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung berücksichtigen zu müssen. Die Aufstellung liegt dabei in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter, die grundsätzliche Pflichtbestandteile sowie mögliche ergänzende Angaben aufgreifen müssen.

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