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Neues Berechnungstool zur Übertragung bei Immobilien für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Auch in den Bereichen der Steuerberatung bietet die Digitalisierung viele neue Möglichkeiten und Projekte, denen wir uns offensiv zuwenden. Im Rahmen eines solchen Projekts haben wir einen neuen Beratungsansatz entwickelt. Es geht dabei um die Nachfolgeplanung bei Immobilien.

Steigende Immobilienpreise bei gleichbleibenden Freibeträgen

In den vergangenen Jahren sind die Immobilienpreise enorm gestiegen (deutschlandweit im Durchschnitt um 40% seit 2009), gleichzeitig sind die Freibeträge bei der Erbschaftsteuer seit dem Jahr 2009 konstant geblieben (z. B. 400.000 Euro gegenüber Kindern). Daher reichen die Freibeträge im Falle eines Übergangs im Erbfall oftmals nicht aus, den Anfall von Erbschaftsteuer zu vermeiden, sondern es können mitunter hohe Steuerzahlungen fällig werden. Aus diesem Grund sollte von der Möglichkeit, dass die erbschaftsteuerlichen Freibeträge alle 10 Jahre neu genutzt werden können, Gebrauch gemacht werden. Mit einer frühzeitigen bzw. lebzeitigen Vermögensübertragung kann neben dem möglichen erbschaftsteuerlichen Vorteil auch eine sichere Vermögensübertragung auf die nächste Generation erreicht werden. Auch wenn die Immobilienpreisentwicklung durch die Corona-Krise momentan von Unsicherheiten geprägt sein mag, wird die aufgezeigte Problematik nach wie vor relevant bleiben.

Nutzung der Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt hat viele Vorteile

Eine Übertragung von Immobilien unter Nießbrauchsvorbehalt bietet die Möglichkeit, dass Ihnen weiterhin die Erträge aus den Immobilien zustehen, gleichzeitig jedoch Vermögen bereits an die nächste Generation übertragen und damit die erbschaftsteuerlichen Freibeträge – ggf. mehrfach – ausgeschöpft werden können. Gleichzeitig wirkt sich ein Nießbrauch steuermindernd auf den Wert der Schenkung aus, sodass auch unter diesem Aspekt eine frühzeitige Übertragung Sinn macht.

Neues Berechnungstool schafft Mehrwert

Mit Hilfe unseres neu entwickelten Berechnungstools ist es möglich, die Immobilienwerte für Zwecke der Schenkungsteuer genau und zielführend zu berechnen und mögliche Auffälligkeiten zu nutzen. Wird weniger Freibetrag verbraucht, können Sie diesen zur Übertragung anderer Vermögenswerte (z. B. Barschenkung) einsetzen.

Gleichzeitig gilt es im Rahmen einer solchen langfristigen Vermögensplanung neben steuerlichen Aspekten auch erbrechtliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen und eventuelle Probleme genauer zu beleuchten und zu vermeiden. So kann im Zuge der lebzeitigen Vermögensübertragung eine verlässliche Steuerung des Vermögens bereits vor dem Erbfall erreicht werden. Zugleich kann das übertragene Vermögen, beispielsweise durch Rückforderungsklauseln und Verfügungsbeschränkungen, gegen Zugriffe Dritter abgesichert werden. Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind nach den individuellen Bedürfnissen zu gestalten, eine kompetente anwaltliche Beratung ist gewährleistet.

Gerne können Sie sich über unseren neuen Ansatz einen ersten Überblick unter www.reega.de verschaffen. Für nähere Informationen stehen Ihnen Hr. Dr. Rainer Bräutigam oder Hr. Mayer zur Verfügung.

Dr. Rainer Bräutigam
Steuerberater

Mail: rainer.braeutigam@moore-tk.de
0621/42508-20

Eugen Mayer
Rechtsanwalt

Mail: mayer@kmbpartner.de
0621/42408-90

Großbritannien ist seit dem 01.02.2020 kein Mitgliedstaat der EU mehr, wobei bis zum 31.12.2020 eine Übergangsphase vereinbart wurde. Im Moment ist noch nicht sicher, wie es genau nach dieser Übergangsphase weitergeht, das Bundesfinanzministerium hat sich nun aber in einem Schreiben zu den umsatzsteuerlichen Folgen geäußert. Wir wollen Ihnen dazu einen Überblick geben.

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