Neues BMF-Schreiben erlaubt teilweise Erstattung der im Jahr 2019 geleisteten Steuervorauszahlungen
Zur Sicherung der Liquidität, insbesondere kleiner und mittelständischer Unternehmen, wurden mit Schreiben vom 24. April 2020 die bisher bestehenden Möglichkeiten der Herabsetzung bzw. Erstattung von Steuervorauszahlungen nochmals erweitert:
Bei Unternehmen aller Rechtsformen, die im Jahr 2020 mit einem Verlust rechnen, ist es möglich, 15% der Steuervorauszahlungen, die im Jahr 2019 geleistet wurden, wieder zu erhalten. Diese Rückerstattung ist begrenzt auf 150.000 Euro bzw. 300.000 Euro bei Zusammenveranlagung von Ehegatten (bei einer GmbH ist der Höchstbetrag demnach 150.000 Euro). Die Erstattung ist bisher auf geleistete Vorauszahlungen für die Körperschaftsteuer bzw. die Einkommensteuer beschränkt. Sollte sich nachträglich doch herausstellen, dass im Jahr 2020 ein Gewinn erwirtschaftet wird, ist die gewährte Erstattung wieder vollumfänglich zurückzuzahlen. Diese Prüfung erfolgt erst im Rahmen der Abgabe der Steuererklärungen für das Jahr 2020, die erst im Jahr 2021/2022 fällig ist. Insofern steht die Erstattung im Unternehmen für einen längerfristigen Zeitraum zur Verfügung.
Nachfolgendes Beispiel soll die Funktionsweise veranschaulichen:
Beispiel 1:
Im Jahr 2019 wurden vom Unternehmen A Vorauszahlungen für die Einkommensteuer in Höhe von 50.000 Euro geleistet und aufgrund der Corona-Pandemie ist für das Jahr 2020 mit einem Verlust zu rechnen. Das Unternehmen A kann nun zusätzlich als Liquiditätshilfe 15% der im Jahr 2019 geleisteten Vorauszahlungen (also 7.500 Euro) vom Finanzamt als zusätzliche Erstattung erhalten. Wird im Rahmen des Jahresabschlusses bzw. der Abgabe der Einkommensteuererklärung für 2020 wider Erwarten doch ein Gewinn erklärt, muss die erhaltene Erstattung von 7.500 Euro wieder zurückgezahlt werden.
Beispiel 2:
Die B-GmbH hat im Jahr 2019 Steuervorauszahlungen für die Körperschaftsteuer in Höhe von 500.000 Euro geleistet. Auch die B-GmbH ist von der Corona-Pandemie betroffen und rechnet für das Jahr 2020 mit einem erheblichen Verlust. Auch die B-GmbH kann als zusätzliche Liquiditätshilfe eine Erstattung von 75.000 Euro (15% von 500.000 Euro) erhalten. Sollte wider Erwarten im Jahr 2020 doch ein Gewinn erzielt werden, ist die erhaltene Erstattung von 75.000 Euro wiederum vollumfänglich zu erstatten.
Wir gehen bisher davon aus, dass die Erstattung durch das Einreichen eines formlosen Antrags beim Finanzamt gewährt wird. Es sollte unserer Einschätzung nach jedoch darauf geachtet werden, die beantragte Erstattung sowie den für das Jahr 2020 zu erwartenden Verlust mit Hilfe einer Planungsrechnung zu belegen. Hinsichtlich der Frage, inwieweit diese Erleichterungen auch für die Gewerbesteuer gelten, ist momentan noch nichts bekannt.