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Neue ESG-Regeln für Fondsnamen

Verbindliche Regelungen zu Fondsnamen mit ESG-Bezug

 

Die European Securities and Markets Authority (ESMA) hat neue Leitlinien zur Verwendung von Fondsnamen entwickelt, die in alle offiziellen Sprachen der EU übersetzt wurden. Die Leitlinien betreffen Fonds, die Begriffe im Zusammenhang mit ESG (Umwelt, Soziales und Governance) in ihren Namen führen. Ziel der Leitlinien ist es, sicherzustellen, dass diese Fonds eine Investitionsstrategie mit Mindestkriterien verfolgen und Anlegern klare und transparente Informationen über ihre ESG-Performance bieten.

 

Geltungsbereich und Fristen

 

Die neuen Leitlinien richten sich insbesondere an Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM), darunter auch intern verwaltete Fonds. Seit heute, dem 21. November 2024, müssen alle neuen, nach diesem Datum aufgelegten Fonds die namensbezogenen Vorgaben einhalten. Für bestehende Fonds gilt eine Übergangsfrist: Sie müssen die Leitlinien spätestens bis zum 21. Mai 2025 (6 Monats-Frist) umsetzen. Nationale Aufsichtsbehörden, wie die BaFin, werden die Einhaltung sicherstellen, indem sie die Leitlinien uneingeschränkt anwenden.

 

Anforderungen an die Verwendung von ESG-Begriffen

 

Die ESMA-Leitlinien definieren klare Anforderungen für die Verwendung von ESG-Begriffen in Fondsnamen. Fonds, die Begriffe wie „nachhaltig“, „grün“ oder „sozial“ im Namen tragen, müssen sicherstellen, dass mindestens 80 % ihrer Anlagen den ökologischen, sozialen oder Governance-bezogenen Zielen entsprechen, die gemäß der SFDR (Sustainable Finance Disclosure Regulation) und den dazugehörigen Delegierten Rechtsakten (CDR) festgelegt sind. Es gibt verschiedene Kategorien von ESG-Begriffen, E/S/G-bezogene, nachhaltigkeitsbezogene, transformationsbezogene und auswirkungsbezogene Begriffe. Die Fonds müssen Unternehmen ausschließen, die gegen bestimmte in der EU-Verordnung 2020/1818 (Referenzwerte Verordnung) genannten Ausschlusskriterien verstoßen, etwa im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen oder kontroversen Waffen. Der Umfang der Ausschlusskriterien richtet sich nach dem verwendeten ESG-Begriff.

Konkret gibt es Ausschlusskriterien, die an die Regelung der Climate Transition Benchmark (CTB) oder der Paris Aligned Benchmark (PAB) angelehnt sind.

CTB-Ausschlusskriterien:

  • Unternehmen, die an Aktivitäten im Zusammenhang mit umstrittenen Waffen beteiligt sind
  • Unternehmen, die am Anbau und der Produktion von Tabak beteiligt sind
  • Unternehmen, die nach Ansicht der Referenzwert-Administratoren gegen die Grundsätze der Initiative „Global Compact“ der Vereinten Nationen (UNGC) oder die Leitsätze der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für multinationale Unternehmen verstoßen

PAB-Ausschlusskriterien:

  • Unternehmen, die 1 % oder mehr ihrer Einnahmen mit der Exploration, dem Abbau, der Förderung, dem Vertrieb oder der Veredelung von Stein- und Braunkohle erzielen
  • Unternehmen, die 10 % oder mehr ihrer Einnahmen mit der Exploration, der Förderung, dem Vertrieb oder der Veredelung von Erdöl erzielen
  • Unternehmen, die 50 % oder mehr ihrer Einnahmen mit der Exploration, der Förderung, der Herstellung oder dem Vertrieb von gasförmigen Brennstoffen erzielen
  • Unternehmen, die 50 % oder mehr ihrer Einnahmen mit der Stromerzeugung mit einer THG-Emissionsintensität von mehr als 100 g CO2 e/kWh erzielen

Besonderheit „Transition“

 

Bei „Transitionsfonds“ sind nur die CTB-Ausschlüsse zu beachten, was daraus folgt, dass bei diesen Fonds mit den eingesetzten Geldern ein Wandel erreicht werden und hierbei keine Einschränkungen bestehen sollen. Beispielsweise sollen Investitionen in Unternehmen möglich sein, die noch eine starke THG-Emissionsintensität bei der Stromerzeugung vorweisen, wobei durch gezielte Verbesserungsmaßnahmen nachhaltigere und energieeffizientere Lösungen gefördert werden. 

Diese Lockerung der Ausschlusskriterien bei Transitionsfonds wird verbunden mit der Verpflichtung, einen klaren und messbaren „Transitionspfad“ darzulegen (die gleiche Pflicht gilt für Auswirkungs-/ Impactfonds). Nicht konkret bestimmt wird, wie ein solcher Transitionspfad aussehen soll. Entsprechend gibt es keine Vorgabe für den Transitionspfad und stattdessen kann dieser individuell festgelegt werden. Es kommt folglich entscheidend auf die Projekte und Ziele des Fonds an, die nachvollziehbar und prüfbar (bspw. durch die Science-Based Targets) die bezweckte Transition fördern müssen. 

 

Fazit

 

Die neuen Leitlinien der ESMA schaffen klare Regeln für die Verwendung von ESG-bezogenen Begriffen in Fondsnamen und bieten Anlegern mehr Transparenz und Schutz vor irreführenden Bezeichnungen. Fondsverwalter müssen sicherstellen, dass ihre Anlagestrategien mit den in den Leitlinien festgelegten Standards übereinstimmen, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Besonders wichtig sind die Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit und Messbarkeit der Investitionsziele, vor allem im Hinblick auf Transition-Projekte und die Einhaltung von Nachhaltigkeitskriterien. Die BaFin wird diese Punkte wie oben dargelegt uneingeschränkt prüfen.

 

Wie können wir unterstützen?

 

Unternehmen, die sich mit den Leitlinien der ESMA vertraut machen und ihre Nachhaltigkeitsbemühungen entsprechend ausrichten, werden nicht nur den neuen Anforderungen gerecht, sondern können auch von einem gesteigerten Vertrauen seitens der Investoren und Stakeholder profitieren. Die Regelungen zur Namensgebung sind dabei eng an die Vorgaben bezügliche der nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungen durch die SFDR gebunden. Auch hierbei können wir sie unterstützen.

Mit über 100 Jahren Beratungserfahrung bieten wir nicht nur einen 360°-Ansatz, sondern auch ein dynamisches ESG-Team, das sich der Fonds-Beratung widmet. Unsere interdisziplinären Teams kombinieren Fachwissen und Technologie, um individuelle Lösungen zu liefern. Wir verstehen die Komplexität der SFDR-Anforderungen im Zusammenhang mit den Vorgaben der ESMA und bieten maßgeschneiderte Strategien, um diese effektiv umzusetzen.

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