Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts

 

Seit dem 01. Januar 2024 ist das MoPeG in Kraft. Insbesondere die Vorgaben der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts („GbR“) wurde teilweise verändert. Neu geschaffen wurde das Gesellschaftsregister, in dem sich GbRs eintragen können bzw. in einigen Fällen müssen. Wir möchten Sie hiermit kurz über wichtige Änderungen und Sie eventuell treffende Pflichten informieren:

 

Wann besteht Handlungsbedarf?

 

Sie verfügen über eine Personengesellschaft in Form einer GbR, oHG oder KG?

Lassen Sie Ihre Gesellschaftsverträge überprüfen und passen Sie diese ggf. an die gesetzlichen Neuerungen an – auch für oHG und KG galt das alte Recht, sodass die Verträge auch hier möglicherweise anpassungsbedürftig sein können.

Seit diesem Jahr existiert ein mit dem Handelsregister vergleichbares Gesellschaftsregister für die GbR. Grundsätzlich ist die Eintragung in dieses freiwillig.

Ausnahme: Verfügen Sie über eine vermögensverwaltende GbR, also eine GbR mit Immobilien oder Gesellschaftsbeteiligungen? Dann können Sie Rechtsänderungen im Handelsregister oder Grundbuch nur noch als eingetragene GbR (eGbR) vornehmen, sodass in diesen Fällen faktisch eine Eintragungspflicht besteht. Wird die GbR nicht eingetragen, ist die Gesellschaft möglicherweise handlungsunfähig. Positiv zu erwähnen ist, dass die eGbR, den Rechtsverkehr bei Immobilientransaktionen erheblich erleichtert.

Folge: Für die Gesellschaften, die sich in das Gesellschaftsregister eintragen lassen, ist die Eintragung ins Transparenzregister verpflichtend. Bei Verstoß gegen diese Pflicht droht ein Bußgeld.

Was sollte der nächste Schritt sein? Lassen Sie im Gesellschaftsvertrag vorzunehmende Änderungen und die eventuell verpflichtende Eintragung von Fachberatern prüfen. Beachten Sie, dass das Gesellschaftsregister stets aktualisiert werden muss und alle Gesellschafter die Eintragungen grundsätzlich gemeinsam vornehmen müssen.

Entstehen hierbei Kosten? Für die Eintragung fallen Gerichts- sowie Notarkosten an. Auch die Berichtigung von Grundbuch oder Handelsregister zieht Kosten nach sich. Für den bei uns anfallenden Aufwand sprechen Sie uns im Einzelfall gerne an.

Warum das Ganze? Abgesehen davon, dass Sie nach Eintragung die Bezeichnung „eGbR“ führen, verändert sich „im Alltag“ für Ihre Ge-sellschaft grundsätzlich nichts. Das Ziel des MoPeG ist es, mehr Transparenz und Rechtssicherheit für Ihre Geschäftspartner zu schaffen. Zu weiteren rechtlichen Änderungen sprechen Sie uns gerne an.

Diese Mandanteninformation ersetzt keine anwaltliche Beratung im Einzelfall, sondern stellt vielmehr eine unverbindliche Information dar. Unsere Experten für Gesellschaftsrecht und Ihre Ansprechpartner für eine tiefergehende Beratung bzw. Fragen zu diesem Themengebiet.

Sprechen Sie uns an!

Eugen Mayer
Fachanwalt f. Steuerrecht

eugen.mayer@mtk-legal.de

Dr. Moritz Weber
Rechtsanwalt

moritz.weber@mtk-legal.de

Marc Conrad
Fachanwalt f. Handels- und Gesellschaftsrecht
marc.conrad@mtk-legal.de