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Befreiungen für das “Familienheim” für Zwecke der Erbschaftsteuer – BFH verschärft wiederholt Voraussetzungen

Bei einer Erbschaft (oder auch Schenkung) sind die übergehenden Immobilien in vielen Fällen voll steuerpflichtig. Dies bedeutet, dass für die Immobilien eine Wertermittlung nach dem Bewertungsgesetz durchzuführen ist und diese vollständig in die Bemessungsgrundlage eingehen. Sofern der Freibetrag (in Abhängigkeit des persönlichen Standes zwischen Schenker/Erblassser und Übernehmer) überschritten ist, fällt in entsprechender Höhe Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer an.

Familienheimvorschriften sind grundsätzlich sehr vorteilhaft

Von diesen Grundsätzen weicht der Gesetzgeber in spezifischen Fällen ab, wo es stets um das sogenannte “Familienheim” geht. Zweck der Vorschriften ist es, eine Belastung mit Erbschaftsteuer für das eigene Wohnhaus des Erblassers zu vermeiden, wenn z. B. der Ehegatte überlebt und als Alleinerbe eingesetzt wird. Dabei wird stets unterstellt, dass es für jeden Schenker/Erblasser nur ein Familienheim geben kann. Es lassen sich insgesamt drei Befreiungsvorschriften unterscheiden, die in der nachfolgenden Tabelle kurz summarisch zusammengefasst sind:

Im Endeffekt führen diese Vorschriften dazu, dass das Familienheim vollständig befreit wird und z. B. auch nicht den Freibetrag reduziert. Daher bietet es sich an, die Nutzung dieser Regelung im Rahmen von testamentarischen Verfügungen vorausschauend im Blick zu behalten.

Restriktive Rechtsprechung zur Begünstigungsvorschrift beachten

Gleichwohl ist zu beachten, dass die Rechtsprechung des BFH die Vorschriften zum Familienheim in jüngster Zeit sehr restriktiv auslegt. Ein Verstoß kann zur rückwirkenden Versagung der Befreiungsvorschrift führen und dementsprechend ErbSt (zuzüglich Zinsen) auslösen. Von Relevanz
sind insbesondere die folgenden Urteile:

Durch die sehr enge Auslegung des Begriffs “Familienheim” durch den BFH besteht in vielen Fällen die Gefahr, dass diese Voraussetzungen über einen doch langen Zeitraum von teilweise
10 Jahren erhalten werden müssen. Aufgrund der generell gestiegenen Immobilienpreise (die sich auch im Wert des Familienheims niederschlagen), sollte daher bei entsprechenden Überlegungen
die möglichen steuerlichen Konsequenzen stets im Auge behalten werden.

Dr. Rainer Bräutigam
Steuerberater

rainer.braeutigam@moore-tk.de
0621 42508-20

Großbritannien ist seit dem 01.02.2020 kein Mitgliedstaat der EU mehr, wobei bis zum 31.12.2020 eine Übergangsphase vereinbart wurde. Im Moment ist noch nicht sicher, wie es genau nach dieser Übergangsphase weitergeht, das Bundesfinanzministerium hat sich nun aber in einem Schreiben zu den umsatzsteuerlichen Folgen geäußert. Wir wollen Ihnen dazu einen Überblick geben.

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