Relevanz von Whistleblowing zeigt sich bei Meldezahlen
Seit dem Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) im Juli 2023 haben sich die Meldungen bei der externen Meldestelle des Bundes, welche beim Bundesamt für Justiz (BfJ) angesiedelt ist, deutlich erhöht. Bereits im ersten Monat wurden insgesamt 42 Meldungen registriert. Bis Dezember 2023 stieg die Zahl der monatlichen Meldungen auf 112. Im Zeitraum vom 2. Juli 2023 bis zum 31. Dezember 2023 sind bei der externen Meldestelle des Bundes insgesamt 410 Meldungen eingegangen.
Die Tendenz setzt sich auch im Jahr 2024 fort. In den ersten beiden Monaten wurden bereits 279 Meldungen verzeichnet. Bezüglich aktueller Zahlen zum Jahr 2024 ist auf den neuesten Jahresbericht des BfJ zu warten. Der neue Bericht wird weitere Hinweise zu den Meldezahlen und der Anzahl von Beratungsleistungen im Verhältnis zu den erfolgten Meldungen von Verstößen enthalten.
Überblick über das Hinweisgeberschutzgesetz
Das HinSchG, das auch als Whistleblower-Gesetz bekannt ist, verpflichtet Unternehmen, interne Meldestellen einzurichten. Diese Regelung gilt seit Juli 2023 für Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitenden und seit dem 17. Dezember 2023 auch für kleinere und mittelständische Unternehmen mit 50 bis 250 Mitarbeitenden.
Interne Meldestellen sind das Herzstück des Hinweisgeberschutzes. Unternehmen haben mehrere Optionen, wie sie diese Struktur umsetzen können: durch eine interne Einzelperson oder Abteilung, oder auch durch externe Dienstleister oder Ombudspersonen. Betroffene Unternehmen bzw. die eingesetzte Meldestelle, müssen bei der Bearbeitung von Meldungen strenge Verfahrensweisen einhalten und insbesondere die Vertraulichkeit gewährleisten.
Bezüglich der konkreten Vorgaben des HinSchGs sowie aller relevanten Strukturen und Pflichten weisen wir auf unseren Blogpost vom 24. Oktober 2023 hin.
Folgen des Fehlens einer internen Meldestelle
Sollte keine interne Meldestelle eingerichtet sein, kann dies bei einer externen Meldestelle gemeldet und geprüft werden. So ist es nach Aussage des BfJ in diesen Fällen möglich, dass die externe Meldestelle als Folgemaßnahmen nach § 29 Absatz 1 HinSchG zur Prüfung der Stichhaltigkeit der Meldung Auskunft von dem betroffenen Unternehmen verlangt oder nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 HinSchG Kontakt zu dem Beschäftigungsgeber aufnimmt.
Bedeutung für betroffene Unternehmen
Die Anzahl von Meldungen beim BfJ zeigt, dass das Hinweisgeberschutzgesetz eine direkte Relevanz für Unternehmen hat und Meldemöglichkeiten wahrgenommen werden. Insoweit sind die Meldungen bei der externen Meldestelle ein Indiz für die Anzahl unternehmensinterner Meldungen und entsprechend könnte jedes Unternehmen von Whistleblowing betroffen sein. Damit einhergehend ist eine erhöhte Aufmerksamkeit für Compliance und die ordnungsgemäße Bearbeitung von Meldungen erforderlich. Unternehmen müssen die Einrichtung und Verwaltung ihrer Meldesysteme ernst nehmen, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Daneben gewinnt das Thema der Hinweisgeber Meldestelle weiter Relevanz, speziell im Bereich der Governance, durch die Nachhaltigkeitsberichterstattung im Rahmen der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD).
Moore TK All-in-One Ansatz für den Compliance-konformen Whistleblowerschutz
Mit unserem Moore TK-All-in-One Ansatz bieten wir Ihnen ein einfaches und übersichtliches System zur Entgegennahme von Meldungen gemäß dem Hinweisgeberschutzgesetz an. Mit unserem Whistleblower-Channel stellen wir Ihnen eine Komplettlösung zur Verfügung, die sowohl die Einrichtung des Hinweisgebersystems als auch den Betrieb der internen Meldestelle als Managed Service umfasst. Wir kümmern uns um die Implementierung eines schlüsselfertig und weltweit einsetzbaren Meldesystems mit Echtzeitstatistiken und Dashboards in Ihrem eigenen Branding sowie die nachfolgende Betreuung und die Erstbewertung der eingehenden Hinweise.
Wenn Sie mehr erfahren wollen, besuchen Sie unsere Lösung Whistleblower Software, hier können Sie einen unverbindlichen Demo-Termin mit uns buchen.