Am 19. November 2025 hat die OECD eine Aktualisierung des OECD-Musterabkommens (OECD-MA) und des dazugehörigen Musterkommentars (OECD-MK) veröffentlicht. Es ist die erste Überarbeitung seit 2017 und reagiert insbesondere auf neue Entwicklungen wie vermehrtes grenzüberschreitendes Homeoffice sowie Ergebnisse internationaler Steuerreformprojekte (BEPS, Pillar One). Da deutsche Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) weitgehend dem OECD-Muster folgen, sind diese Änderungen für die Praxis in Deutschland von großer Bedeutung.
Im Folgenden werden die wichtigsten Neuerungen übersichtlich dargestellt – einschließlich relevanter Unterschiede zur bisherigen Rechtslage – und ihre praktische Relevanz erläutert.
Betriebsstätte durch Homeoffice (Art. 5 OECD-MK)
Die umfangreichste Änderung betrifft die Frage, wann ein Homeoffice im Ausland eine Betriebsstätte für den Arbeitgeber begründen kann. Die Kommentierung zu Art. 5 wurde um 21 Randziffern und fünf Praxisbeispiele ergänzt. Wesentliche Klarstellungen sind:
- 50 %-Schwelle: Arbeitet ein Mitarbeiter weniger als 50 % seiner gesamten Arbeitszeit innerhalb von zwölf Monaten von zuhause (oder einem vergleichbaren „anderen relevanten Ort“) für das Unternehmen, gilt dieser Ort i. d. R. nicht als feste Geschäftseinrichtung des Unternehmens. Erst ab mindestens 50 % Homeoffice-Tätigkeit in 12 Monaten ist eine weitergehende Prüfung der Umstände nötig.
- Geschäftlicher Grund: Selbst bei Überschreiten der 50 %-Schwelle entsteht eine Betriebsstätte nur, wenn das Homeoffice aus unternehmerischem Grund genutzt wird. Entscheidend ist, ob die physische Präsenz der Person im Tätigkeitsstaat einen geschäftlichen Nutzen bietet – etwa regelmäßiger Kunden- oder Lieferantenkontakt vor Ort. Kein ausreichender Grund liegt z. B. vor, wenn Homeoffice nur aus Kostenersparnis (Bürokosten) oder als Mitarbeitervorteil/Flexibilität erlaubt wird.
Praxis-Hinweis: Unternehmen sollten bei grenzüberschreitendem Remote Work nun systematisch prüfen, ob ein Mitarbeiter über 50 % seiner Zeit im Ausland tätig ist und ob dies aus betrieblichen Gründen erfolgt. Gegebenenfalls sind steuerliche Betriebsstättenrisiken zu managen (z. B. Gewinnallokation nach Art. 7 OECD-MA).
Verrechnungspreisaspekte bei Finanztransaktionen (Art. 9 OECD-MK)
Die Änderungen in Art. 9 (verbundene Unternehmen) betreffen Verrechnungspreise und Zinsabzug. Sie präzisieren das Zusammenspiel zwischen dem Fremdvergleichsgrundsatz des Abkommens und nationalen Zinsabzugsbeschränkungen (z. B. Zinsschranke nach BEPS Action 4):
- Trennung TP vs. Abzugsfähigkeit: Der OECD-Musterkommentar stellt klar, dass Art. 9 OECD-MA nicht regelt, ob und unter welchen Bedingungen Aufwendungen – insbesondere Zinsen – steuerlich abzugsfähig sind. Diese Frage bleibt dem jeweiligen nationalen Steuerrecht Praktisch ist daher zuerst zu prüfen, ob ein konzerninternes Darlehen steuerlich als solches anerkannt wird; erst anschließend entscheidet das nationale Recht über die Abzugsfähigkeit der Zinsen.
- Keine automatische Gegenkorrektur: Versagt ein Staat den Zinsabzug nach seinen nationalen Regeln, löst dies nicht automatisch eine entsprechende Gewinnerhöhung im anderen Staat aus. Mit anderen Worten: Eine einseitige Hinzurechnung von Zinsen führt nicht per se zu einer verpflichtenden Gegenkorrektur beim verbundenen Unternehmen im Ausland.
- Konsultation bei Streitfällen: Können sich zwei Staaten über die Anwendung von Art. 9 nicht einigen (etwa bei abweichenden Ansichten zur zulässigen Fremdkapitalhöhe), sollen sie sich beraten, um Doppelbesteuerung zu vermeiden. Hierbei sind insbesondere das Verständigungsverfahren nach Art. 25 und ggf. Schiedsverfahren zu nutzen
Änderungen im Verständigungsverfahren (Art. 25 OECD-MA/MK)
Auch das Verständigungs- und Schiedsverfahren (mutual agreement procedure, MAP) wurde angepasst:
- Bezug zu GATS: In Art. 25 OECD-MA wurde ein neuer Abs. 6 eingefügt, der klarstellt, dass die Finanzbehörden auch dann ein DBA-Verständigungsverfahren prüfen müssen, wenn eine Steuerstreitigkeit zugleich unter das WTO-Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen (englisch: General Agreement on Trade in Services: GATS) fällt. Damit wird sichergestellt, dass steuerliche Nichtdiskriminierungsfragen im GATS-Kontext via DBA-Verfahren gelöst werden und alle Abkommen gleichbehandelt sind – unabhängig davon, ob sie schon vor Inkrafttreten des GATS bestanden. Streitigkeiten über die Anwendbarkeit eines DBA trotz GATS sind folglich im MAP zu klären und nicht über das WTO-Streitbeilegungsverfahren.
- Amount B / Pillar One: Zudem ergänzt der Kommentar zu Art. 25 Hinweise zu „Amount B“ aus dem OECD-Pillar-One-Projekt. Damit wird klargestellt, dass Staaten, die die Amount B-Regelungen (Standardrendite für Marketing- und Vertriebsfunktionen) nicht übernehmen, dennoch Spielräume im Streitbeilegungsverfahren Insbesondere sollen auch solche Staaten im MAP oder Schiedsverfahren Lösungen finden können, um internationale Doppelbesteuerung zu vermeiden, selbst wenn sie Amount B nicht anwenden.
Anpassungen beim Informationsaustausch (Art. 26 OECD-MK)
Der Kommentar zu Art. 26 (Informationsaustausch) wurde im Sinne der Transparenz und Verwenderrechte erweitert. Wichtige Punkte:
- Erweiterte Nutzung von Informationen: Ausgetauschte Steuerinformationen dürfen nun auch für andere Steuerpflichtige oder weitergehende steuerliche Zwecke verwendet werden als diejenigen, für die sie ursprünglich eingeholt wurden. So kann ein Land die erhaltenen Daten z. B. für andere Besteuerungsfälle, statistische Analysen oder multilaterale Peer-Reviews nutzen, ohne das liefernde Vertragsland um Erlaubnis fragen oder es darüber informieren zu müssen.
- Zugangsrechte für Steuerpflichtige: Steuerpflichtige können Einblick in ausgetauschte Informationen erhalten, sofern diese für ihre eigenen Steuerangelegenheiten von Bedeutung sind. Praktisch bedeutet das, dass Betroffene unter bestimmten Voraussetzungen erfahren dürfen, welche sie betreffenden Daten zwischen den Behörden ausgetauscht wurden.
- Vertraulichkeit gewahrt: Auch nicht personenbezogene oder aggregierte Informationen (z. B. Statistiken, anonymisierte Berichte) unterliegen dem Steuergeheimnis. Eine Weitergabe solcher Daten an Dritte ist nur zulässig, wenn keine Rückschlüsse auf einzelne Steuerpflichtige möglich sind und beide Vertragsstaaten schriftlich bestätigen, dass durch die Offenlegung keine nachteiligen Folgen für ihre Finanzverwaltungen zu erwarten sind.
Praxis-Hinweis: Für Unternehmen steigt die Transparenzanforderung: Steuerbehörden können Informationsaustausch breiter nutzen, was z. B. im Rahmen von Prüfungen oder internationalen Projekten (wie Peer Reviews) relevant werden kann. Unternehmen sollten sich darauf einstellen, dass ausgetauschte Daten ggf. auch indirekt für ihre Steuerfälle verwendet werden können. Gleichzeitig ist positiv, dass Steuerpflichtige unter Umständen Zugang zu den über sie ausgetauschten Informationen erhalten – dies ermöglicht es, bei Unstimmigkeiten frühzeitig reagieren zu können.
Fazit
Der OECD-Musterkommentar 2025 bringt wichtige Klarstellungen und Modernisierungen, die auch in Deutschland Beachtung finden sollten. Insbesondere im Bereich Homeoffice-Betriebsstätten und Finanzierungsverrechnungspreise schaffen die Änderungen mehr Rechtssicherheit und Leitlinien für die Praxis. Zudem stärken sie grenzüberschreitende Streitbeilegungsmechanismen (Verständigungsverfahren) und den Informationsaustausch zwischen den Behörden. Obwohl die Änderungen bestehende DBA nicht unmittelbar ändern, werden sie voraussichtlich die Auslegung durch Finanzbehörden und Gerichte beeinflussen. Steuerleiter und CFOs sollten daher die neuen OECD-Verlautbarungen kennen und prüfen, ob Handlungsbedarf besteht – etwa bei internationalen Remote-Work-Policies, konzerninternen Finanzierungsstrukturen oder im Umgang mit steuerlichen Behördenanfragen im internationalen Kontext.
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